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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Vertragsparteien tauschen jährlich acht Sprachassistenten für den Deutschunterricht an sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen für je acht Monate aus.