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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 803/1994 Art. 16↗RIS↗
Kapitel III
Schlußbestimmungen
Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde