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Fassungsvergleich zu Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1996 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.