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Fassungsvergleich zu Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 1
Art. 16neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 8 des gegenwärtigen Übereinkommens kann ausnahmsweise in den nördlichen Provinzen von Schweden im Hinblicke auf die dort herrschenden, ganz besonderen klimatischen Verhältnisse nicht angewendet werden.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.
Gegeben in Paris am 19. März 1902.
(Es folgen die Unterschriften)