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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 16geändertÜberschrift
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 16↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL XVI
Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen Rechtlicher Status
1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.
2. Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches Die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder verpflichten sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen, soweit es ihnen verfassungsrechtlich möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
3. Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personals durch ein Verwaltungsgericht.