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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum 1
Art. 16neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI
Aufgaben des Exekutivausschusses
Der Exekutivausschuß hat
a) dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;
b) sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;
c) dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;
d) jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;
e) seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.