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Fassungsvergleich zu Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.1955 · idF BGBl. Nr. 197/1957 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL XVI
Austritt
1. Jedes Mitglied kann nach Ablauf eines Jahres vom Datum der Gültigkeit seiner Aufnahme oder vom Datum des Inkrafttretens dieser Satzung an gerechnet – je nachdem, welches Datum das spätere ist – durch Abgabe einer schriftlichen Kündigungserklärung gegenüber dem Generaldirektor der Organisation austreten; letzterer hat hievon umgehend alle Mitglieder der Kommission in Kenntnis zu setzen. Der Austritt tritt ein Jahr nach Empfang der schriftlichen Bekanntgabe desselben in Kraft.
2. Die Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen wird als Austritt des säumigen Mitgliedes aus der Kommission angesehen.
3. Von jedem Mitglied der Kommission, welches aus der Organisation oder dem Amte ausscheidet, wird, wenn der betreffende Staat infolgedessen nicht mehr Mitglied dieser beiden Organisationen ist, angenommen, daß es gleichzeitig auch aus der Kommission ausscheidet.