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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht 1
Art. 16neu
in Kraft ab 22.09.1988 · idF BGBl. Nr. 596/1988 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN UND SEINEN PROTOKOLLEN
1. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
2. Beschlüsse betreffend ein Protokoll werden nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefaßt.