Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
(1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.
(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.