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Fassungsvergleich zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß Informationen über den Zustand grenzüberschreitender Gewässer, über bereits ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck veranlassen die Anrainerstaaten, daß der Öffentlichkeit folgendes bekanntgemacht wird:
a) Qualitätsziele für Wasser;
b) erteilte Genehmigungen und einzuhaltende Auflagen;
c) Ergebnisse der Probenahmen von Wasser und Abflüssen zum Zweck der Überwachung und Bewertung sowie Ergebnisse der Überprüfung, inwieweit die Qualitätsziele für Wasser oder die Genehmigungsauflagen eingehalten wurden.
(2) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß diese Informationen der Öffentlichkeit zu allen vertretbaren Zeiten zur kostenlosen Einsicht zur Verfügung stehen und stellen Teilen der Öffentlichkeit vertretbare Einrichtungen zur Verfügung, damit diese gegen angemessene Gebühr von den Anrainerstaaten Kopien dieser Informationen erwerben können.