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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 16neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Untersuchung von Luftfahrzeugen
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates haben das Recht, die Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten bei der Landung oder beim Abflug ohne unangemessene Verzögerung zu untersuchen und die durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Zeugnisse und andere Papiere zu prüfen.