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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 16neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Abstimmung
Beschlüsse des Exekutivkomitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen, bejahenden und verneinenden Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees hat nur eine Stimme, auch wenn es in mehr als einer Funktion Mitglied ist.