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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden nur in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung der Beförderung und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern unmittelbar zusammenhängen.