Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
Artikel 16
Zollkontrolle, Devisenbestimmungen
Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 berühren nicht die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Durchführung der Zollkontrolle und über die Ein- und Ausfuhr von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen.