Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16
Mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstaben a) und b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.