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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge 1
Art. 16neu
in Kraft ab 09.07.1972 · idF BGBl. Nr. 236/1972 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, zum Beitritt einladen. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats beitreten; dieser notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Straßburg,
am 20. April 1959 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.