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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.1973 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.
Schlagworte
Grenzkontrolle, Zollkontrolle