Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 1965 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
(5) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde