Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16
Die Vertragsparteien geben einander die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.