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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Vertragsparteien geben einander die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.