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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 527/1985 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Abänderungen
Alle Abänderungen dieses Abkommens und/oder seines Anhangs sind von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines Austausches diplomatischer Noten in Kraft.