Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
ARTIKEL 16
Abänderungen
Alle Abänderungen dieses Abkommens und/oder seines Anhangs sind von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines Austausches diplomatischer Noten in Kraft.