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Fassungsvergleich zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran 1
Art. 16neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Gemischte Kommission
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien setzen eine aus ihren Vertretern bestehende Gemischte Kommission zur Regelung auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen betreffend die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien zusammen.