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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Iran) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 21.12.1990 · idF BGBl. Nr. 9/1991 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Angleichung an multilaterale Übereinkommen
Tritt eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder – übereinkunft für beide Parteien in Kraft, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen dieser Konvention oder Übereinkunft entspricht.
Schlagworte
Luftverkehrsübereinkunft