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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Malediven)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Malediven) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. III Nr. 115/1997 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen sind von den Zivilluftfahrtbehörden vorzubereiten.
(2) Wenn die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Lösung der genannten Meinungsverschiedenheit erzielen, werden die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Einlangens des Ersuchens einer der Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.