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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 198/2000 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Feststellung des Grades der Invalidität
Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.