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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.03.2001 · idF BGBl. III Nr. 93/2001 Art. 16↗RIS↗
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.