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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 144/2001 Art. 16↗RIS↗
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 15 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.