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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 1
Art. 16neu
in Kraft ab 18.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 200/2001 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Der Verwaltungstat des internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.