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Fassungsvergleich zu Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 20/2004 Art. 16↗RIS↗
KAPITEL 6
DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK
ARTIKEL 16
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
“(2) Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.”