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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr 1
Art. 16neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
1. Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruckes einer internationalen Zollanmeldung für zweckmäßig, so legt sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor; dieser wird den Text derselben allen Signatar- und Beitrittsländern mitteilen.
2. Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatar- und Beitrittsländer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen Einwendungen erhoben werden.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) fest und teilt es allen Signatar- und Beitrittsländern mit.
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Signatarland