Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe vollstreckt oder nicht mehr vollstreckbar ist;
b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
c) wenn aus Beweisgründen ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.