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Fassungsvergleich zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada 1
Art. 16neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Die zuständigen Behörden der beiden Länder haben gemeinsam die Verfahrensregeln für Gemeinschaftsproduktionen unter Berücksichtigung der in Kanada und in der Republik Österreich geltenden Gesetze und Verordnungen verfasst. Diese Verfahrensregeln sind im Anhang zu diesem Abkommen angeführt.