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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde