Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
1. mit vorheriger Zustimmung, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll, erklärt, die Maßnahme nicht durchführen zu können,
2. ohne vorherige Zustimmung bei besonderer Dringlichkeit.
- Artikel 40 Absatz 2 SDÜ mit Ausnahme der einschränkenden Verweisung auf Artikel 40 Absatz 7 SDÜ,
- Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis d und g SDÜ,
- Artikel 40 Absatz 4 SDÜ,
- Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13.
in der Republik Österreich
- an die zuständige Sicherheitsdirektion,
in der Bundesrepublik Deutschland
- an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart und das Bayerische Landeskriminalamt in München,
- an sonstige Polizeibehörden der Länder,
- an das Grenzschutzpräsidium Süd und die Bundesgrenzschutzämter Stuttgart, München und Weil am Rhein,
soweit die örtliche und sachliche Zuständigkeit der vorgenannten Behörden besteht.