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Norm
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Fassungen
Art. 16 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
BGBl
Art. 16 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Judikatur
Art. 16 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Art. 16 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 16
neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF
BGBl. Nr. 371/1923
Art. 16↗
RIS↗
Artikel 16.
Das im Staatsvertrage von Saint-Germain vorgesehene Recht Italiens auf Verwertung des Sees von Raibl, auch mit Ableitung der Gewässer in das Becken des Korinitza, bleibt in jedem Falle unberührt.