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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 16↗RIS↗
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 16
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigten bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(3) Ausweise nach dem bisherigen Muster können bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.