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Fassungsvergleich zu Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft 1
Art. 16neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 98/2006 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16 – Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen
16.1
Die bestehende Zusammenarbeit in den internationalen Netzwerken für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und im Einklang mit diesem Vertrag gefördert oder entwickelt werden, um die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft so vollständig wie möglich zu erfassen.
16.2
Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls alle einschlägigen Institutionen, einschließlich Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen, private Institutionen, Forschungs- und Züchtungseinrichtungen sowie sonstige Institutionen auffordern, an den internationalen Netzwerken mitzuwirken.
Schlagworte
Regierungsinstitution, Forschungseinrichtung