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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Überwachung
Sofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11 bezeichnete besondere Überwachung durch oder veranlassen diese.
b) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen, mit und übermitteln insbesondere Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder Auszüge daraus.