Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
Artikel 16
Überwachung
a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11 bezeichnete besondere Überwachung durch oder veranlassen diese.
b) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen, mit und übermitteln insbesondere Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder Auszüge daraus.