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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1966 · idF BGBl. Nr. 350/1965 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI
Abänderung
Nach einer sechs Monate vorher gegebenen Anzeige kann das vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein abgeändert werden.
Paris, am 4. Juli 1947.