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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.