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Norm
Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Fassungen
Art. 16 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
BGBl
Art. 16 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Judikatur
Art. 16 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Art. 16 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
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Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
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Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 16
neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF
BGBl. III Nr. 11/2007
Art. 16↗
RIS↗
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.