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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16 – Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer
Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.