Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
(2) Die Vertragsparteien treffen einander auf Ersuchen, um dieses Abkommen zu überprüfen.
(3) Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.