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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 16↗RIS↗
Allgemeine Aufgaben der Konsuln
Artikel 16
Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:
1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;
2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;
3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.