Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.