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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Montenegro) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 16↗RIS↗
Abwesenheitsurteile
Artikel 16
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur bewilligt, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.