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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 16↗RIS↗
Kapitel III - Ständiger Ausschuß
Artikel 16 - Einsetzung und Aufgaben des Ständigen Ausschusses
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
(2) Der Ständige Ausschuß überprüft Probleme im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Er kann insbesondere
a) einschlägige Fragen betreffend die Auslegung oder Durchführung des Übereinkommens prüfen. Die Schlußfolgerungen des Ständigen Ausschusses betreffend die Durchführung des Übereinkommens können die Form einer Empfehlung haben; Empfehlungen werden mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen;
b) Änderungen des Übereinkommens vorschlagen und nach Artikel 20 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
c) die innerstaatlichen Stellen, die Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 wahrnehmen, beraten und unterstützen sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen fördern.