Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
Artikel XVI
a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
c) wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.