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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2009 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person endgültig ab,
a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
c) wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.