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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.