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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Vergütung an die auszahlende Postverwaltung
1. Für jede ankommende Überweisung kann die auszahlende Postverwaltung ein Entgelt verlangen. Dieses Entgelt kann entweder vom Konto des Begünstigten abgebucht oder von der ausstellenden Postverwaltung durch Belastung ihres Verbindungs-Postscheckkontos übernommen werden.
2. Für Entgeltfreie Überweisungen können keine Vergütungen bansprucht werden.
3. Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.