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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Streumunition××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Streumunition 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1)         Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2)         Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
(3)         Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.