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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (UNO) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Pensionsfonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Pensionsfonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.